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1. TEIL - WEIN

Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

Landwein

 

§ 9. Tafelwein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden;
2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 5 bereitet wurde;
3. der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat;
4. er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist;
5. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;
6. die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 nicht überschritten wurde.

 

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