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4. TEIL – STRAFBESTIMMUNGEN Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung
§ 69. (1) Wird
auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer
entnommenen Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Wein
verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden
ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und
der Untersuchung zu tragen.
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| 2003 |
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