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1. TEIL - WEIN

Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

Behandlung verdorbener Weine

 

§ 6. (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände - wie übler Geruch oder Geschmack - eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt, ist, sofern er nicht wiederhergestellt werden kann, verdorbener Wein.


(2) Verdorbener Wein darf nicht verschnitten werden und nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel - auch über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein - zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.


(3) Verdorbener Wein darf auch vernichtet werden und ist beim Transport als verdorbener Wein zu kennzeichnen.

 

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