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1. TEIL - WEIN Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit Behandlung verdorbener Weine
§ 6. (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände - wie übler Geruch oder Geschmack - eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt, ist, sofern er nicht wiederhergestellt werden kann, verdorbener Wein.
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