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1. TEIL - WEIN

Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

Süßung

§ 5. (1) Qualitätswein kann nach Maßgabe von Anhang VI G in Zusammenhang mit Anhang V F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.
(2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.
(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (um höchstens 2,5 % vol) ist bei weißem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Sturm) bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,0 % vol und bei rotem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Sturm) bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol zulässig.

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