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1. TEIL - WEIN Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit Süßung
§ 5. (1)
Qualitätswein kann nach Maßgabe von Anhang VI G in Zusammenhang mit Anhang
V F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bis zu einem Gehalt von 15 g
unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden. zurück zur Weingesetz Übersicht
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