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2. TEIL - OBSTWEIN

Ein- und Ausgangsbücher

§ 49. (1) Wer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.


(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden wie Geschäftspapiere, Fracht-urkunden oder Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.


(3) Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen dem Bundeskellereiinspektor vorzulegen.

 

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2003