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1. TEIL - WEIN Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 4. (1) Die
Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang V C
und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig. Nach Anwendung eines
derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein ein Gehalt von 15 g
unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden. zurück zur Weingesetz Übersicht
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