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1. TEIL - WEIN

Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang V C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.
(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang V C und D Ziffer 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, zulässig. Sie darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weißwein und Roséwein auf mehr als 12,8 % vol (19°KMW) und bei Rotwein auf mehr als 13,6 % vol (20°KMW) zur Folge haben.
(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

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