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1. TEIL - WEIN

Sonstige Vorschriften

Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen, Festsetzung von Flächen für die Rodung und Umsetzung von Richtlinien


§ 39a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Er kann auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen.


(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung diejenigen Weinbauflächen festzulegen, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Kapitel II der VO (EG) Nr. 1493/99 gewährt werden können.


(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen.

 

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