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1. TEIL - WEIN

Sonstige Vorschriften

Weinhaltige Getränke


§ 39. (1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
1. eine Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
2. es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt werden und
3. es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt werden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.


(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.

 

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