|
|
1. TEIL - WEIN
Sonstige Vorschriften
Weinhaltige Getränke
§ 39. (1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 haben folgenden
Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
1. eine Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
2. es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost,
Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz
die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt werden
und
3. es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung
finden und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt werden, die im Sinne
der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung
von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.
zurück zur
Weingesetz Übersicht
|
|