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1. TEIL - WEIN
Herstellungsvorschriften und
Regeln über die Verkehrsfähigkeit
Önologische Verfahren und
Behandlungen
§ 3. (1) Bei Erzeugnissen sind ausschließlich önologische Verfahren
und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaft für Wein oder in diesem Gesetz vorgesehen sind.
(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Vorschriften über önologische
Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die
zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen
bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein
dürfen, soweit dies die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
zulassen.
(3) Soferne es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen
von Stoffen verboten.
(4) entfallen
(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das
Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich
unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei bleibt.
(6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen
des Inverkehrbringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt,
soweit es nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des
Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige
Beratungsstelle der Interessensvertretungen oder der Länder zum Zwecke
einer Beratung zu verständigen.
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