Wein kaufen im Internet

Weinversand

Wein online kaufen

Weingesetz

Weinversand

 

Wein kaufen

Weine aus aller Welt

Wein - Aktionen, Angebote und Schnäppchen

Wein Zubehör

Top 10 Weine

Wein Geschenk-Sets

Wein-Bücher

Impressum

 

 

 

 

 

Partnesites

 

 

1. TEIL - WEIN

Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen


§ 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines oder des Erzeugnisses ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.
(2) Begriffsbestimmungen:
1. Österreichischer Wein: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein,
2. Erzeugnisse: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen Obstwein,
3. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse,
4. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellte Erzeugnisse,
5. weinhaltige Getränke: Getränke, die einen Anteil an Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50 % aufweisen,
6. entalkoholisierter Wein: Getränk aus Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5 %vol oder weniger abgesenkt wurde,
7. alkoholarmer Wein: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol, höchstens jedoch 5,0 % vol beträgt,
8. Grad Klosterneuburger Mostwaage: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1:17 des Massegehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20 Prozent. Zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (% vol) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage gelten die Werte der Tabelle gemäß Anlage 1. Für andere Umrechnungen ist diese Tabelle nicht anwendbar.

zurück zur Weingesetz Übersicht            

 

Suchbegriffe:

In Partnerschaft mit Amazon.de

 

Sekt & Champagne

Deutscher Sekt

Champagner
Cremants

Prosecco -
Spumante
& Frizzante

Spirituosen

Obstbrände
Grappa
Cognac
Armagnac
Calvados
Spezialitäten
Sherry
Whisky
Liköre

Zigarren

Kuba

Dominikanische Rep.

Honduras

Konfitüre

 

Weine aus aller Weltt

 Weisbrod & Bath

Sektpalast.de

 

Deutschland

Badischer Wein

Wein Hilgert

 

Österreich

Weinclub21

        

 

 

Wein aus:   Österreich  USA  Chile  Argentinien Südafrika  Australien  Neuseeland  Portugal  Spanien  Frankreich  Italien  Schweiz

 

Web-Dienste Frauenkirchen / Burgenland

2003          Bachblüten - Informationen und Bilder  Zimmerbrunnen - großes Angebot  Geschenke für verschiedene Anlässe