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1. TEIL - WEIN
Herstellungsvorschriften und
Regeln über die Verkehrsfähigkeit
Inverkehrbringen,
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein und sonstigen
Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, ist das Gewinnen,
Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen,
Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen
sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken
oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des
Weines oder des Erzeugnisses ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich
ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der
Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.
(2) Begriffsbestimmungen:
1. Österreichischer Wein: in Österreich aus österreichischen Weintrauben
hergestellter Wein,
2. Erzeugnisse: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1
fallen, ausgenommen Obstwein,
3. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse,
4. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen
Gemeinschaft angehören und die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellte Erzeugnisse,
5. weinhaltige Getränke: Getränke, die einen Anteil an Tafelwein,
Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein,
Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein
oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50 % aufweisen,
6. entalkoholisierter Wein: Getränk aus Tafelwein, Landwein oder
Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und
schonenden Entgeistung auf 0,5 %vol oder weniger abgesenkt wurde,
7. alkoholarmer Wein: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein
oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein
oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5
% vol, höchstens jedoch 5,0 % vol beträgt,
8. Grad Klosterneuburger Mostwaage: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1°
KMW) ist 1:17 des Massegehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20
Prozent. Zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent
(% vol) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage gelten die Werte der
Tabelle gemäß Anlage 1. Für andere Umrechnungen ist diese Tabelle nicht
anwendbar.
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