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1. TEIL - WEIN

Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse

 

§ 19. (1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
1. gesundheitsschädliche Erzeugnisse gemäß § 17 Abs. 1,
2. Versuchsweine ohne Bewilligung im Sinne des § 16,
3. verfälschte Erzeugnisse gemäß § 17 Abs. 2,
4. nachgemachte Weine gemäß § 18 Abs. 2 und 3 und
5. verdorbener Wein gemäß § 6 Abs. 1.


(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
2. verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

 

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