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Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ausgenommen Traubensaft, konzentrierten Traubensaft und Weinessig sowie von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 14. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails fallen, soweit dies nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz das Inverkehrbringen von Obstwein, weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein.
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