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Weingesetz - Anlage 4

Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1

a) Belüftung oder Zusatz von Sauerstoff;
b) Einleitung von Stickstoff;
c) thermische Behandlungen;
d) Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;
e) Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;
f) Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des behandelten Obstweines 2 g/l nicht übersteigt. Bei Zider, Obstperlwein, Obstschaumwein, aromatisiertem obstweinhaltigen Getränk und obstweinhaltigem Getränk ist der Zusatz in einem höheren Ausmaß erlaubt;
g) Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt bis zu einem Höchstwert von 200 mg/l Gesamt-SO2 bei Abgabe an den Verbraucher;
h) Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt;
i) Zusatz von L-Ascorbinsäure;
j) Zusatz von Zitronensäure;
k) Zusatz von Äpfelsäure oder Milchsäure;
l) Zusatz von Weinsäure und kohlensaurem Calzium, zum Zwecke der Entsäuerung unter Anwendung des Verfahrens der „Verbesserten Doppelsalzentsäuerung“;
m) Zusatz von Zuckerkulör oder Karamel;
n) Verwendung von Weinhefen;
o) Verwendung folgender Verfahren zur Förderung der Hefebildung:
Zusatz
- von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu einem Grenzwert von jeweils 0,3 g/l;
- von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu einem Grenzwert von jeweils 0,2 g/l
 

Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwertes von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusam-men bis zu einem Gesamtgrenzwert von 0,3 g/l verwendet werden;
- Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat bis zu einem in Thiaminium ausgedrückten Grenzwert von 0,6 mg/l;
a) Behandlung mit Aktivkohle bis zum Grenzwert von 100 g/hl;
b) Verwendung von Polyvynilpolypyrrolidon bis zum Grenzwert von 80 g/hl;
c) Verwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Obstweines bis zum Grenzwert von 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt;
d) Verwendung von Milchsäurebakterien;
e) Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat;
f) Verwendung von Calziumalginat oder Kaliumalginat zur Bereitung von Schaumwein in Flaschengärverfahren bei dem die Enthefung durch degorgieren erfolgt;
g) Klärung durch einen oder mehrere der folgenden Stoffe:
- Speisegelatine,
- Hausenblase,
- Kasein und Kaliumkaseinate,
- tierisches Eiweiß,
- Bentonit,
- Siliziumdioxid, in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,
- Kaolinerde,
- Tannin,
- pektolytische Enzyme,
 

Die Anforderungen bezüglich Zusammensetzung und Reinheitskriterien der verwendeten Behandlungsmittel sind jene die auch für Behandlungen von Wein gelten.

 

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